Rz. 17

Eine staatliche Mitwirkung beim Gründungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon besteht für den Betrieb von Bank- oder Versicherungsgeschäften sowie Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen. Hierfür ist eine vorherige staatliche Genehmigung erforderlich, ohne deren Vorlage die Gesellschaft nicht registriert wird (§§ 101(c), 102(a)(1) DGCL, §§ 201(a), 201(c) CalCC, § 201(e) NYBCL).

 

Rz. 18

Im Übrigen können für Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an US-amerikanischen corporations Berichtspflichten nach dem International Investment and Trade in Services Survey Act an das Bureau of Economic Analysis bestehen. Zudem kann ggf. eine Meldepflicht und ein Genehmigungserfordernis des Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) aufgrund des Foreign Investment Risk Review Modernization Act of 2018 (FIRRMA) bestehen. Ab dem 1.1.2022 besteht zudem für alle neugegründeten Gesellschaften aufgrund des bundesrechtlichen Corporate Transparency Act eine Meldepflicht an die für Geldwäsche zuständige Abteilung des Department of the Treasury (FinCEN) bezüglich der an den Anteilen einer Gesellschaft letztlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen (beneficial owners). Mit der Verabschiedung des Corporate Transparency Act entstand das amerikanische Pendant zum europäischen Transparenzregister. Die aufgrund des Corporate Transparency Act meldepflichtigen Informationen sind allein US-Behörden zugänglich und nicht öffentlich einsehbar.

 

Rz. 19

Ferner muss jede Gesellschaft, an der ausländische Gesellschafter mit mindestens 10 % der Stimmrechte beteiligt sind, beim Erreichen bestimmter Größenwerte vierteljährlich und jährlich beim Bureau of Economic Analysis einen Bericht über die Geschäftsbeziehungen mit dem ausländischen Gesellschafter einreichen.

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