Rz. 177

Das US-Bundeseinkommensteuerrecht ist im Wesentlichen im Internal Revenue Code in der Neufassung von 1986 (IRC) geregelt. Seither wurden Änderungen und Zusätze zu den Bestimmungen vorgenommen, zuletzt durch den Tax Cuts and Jobs Act von 2017. Zuständige Bundesbehörde für die Durchführung der Steuergesetze ist der Internal Revenue Service (IRS). Der IRS gibt eine Reihe von Veröffentlichungen heraus, die Hinweise für die Auslegung der Bundessteuergesetze geben. Sie bestehen aus Durchführungsverordnungen und Richtlinien (regulations), Erlassen (revenue rulings) und Durchführungsbestimmungen (revenue procedures).

 

Rz. 178

Neben der bundesrechtlichen Einkommensteuer (Federal Income Tax) unterliegt das Einkommen der corporation auch in den meisten Einzelstaaten der Einkommensbesteuerung auf das den Einzelstaaten zuzuordnende Einkommen. Ist eine corporation in mehreren Einzelstaaten geschäftlich tätig, wird das gesamte steuerpflichtige Einkommen zerlegt und auf die Einzelstaaten nach einem Schlüssel aufgeteilt, der das in dem betreffenden Einzelstaat liegende Vermögen, die Anzahl der in dem jeweiligen Einzelstaat Beschäftigten und die Höhe der in dem jeweiligen Einzelstaat erzielten Umsätze berücksichtigt. Die Ertragsteuern der Einzelstaaten sind als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auf Bundesebene abzugsfähig. Schließlich erheben noch einige Landkreise und Städte, wie etwa New York City, eine eigene Einkommensteuer. Gewerbesteuer und Vermögenssteuer gibt es dagegen in den USA weder auf Bundesebene noch auf Ebene der Einzelstaaten.

 

Rz. 179

Die normale corporation wird im US-Steuerrecht als C corporation bezeichnet. Für die C corporation gilt für die Einkommensbesteuerung das klassische Konzept der Doppelbesteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Die C corporation ist eigenes Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Einkommen sowohl auf Einzelstaatenebene als auch auf Bundesebene selbst der Besteuerung. Die Gesellschafter haben die von der corporation empfangenen Dividenden und sonstigen Ausschüttungen mit ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern

 

Rz. 180

Dagegen besteht für corporations auch die Möglichkeit, zu wählen, dass der Gewinn nicht bei der Gesellschaft, sondern nur (anteilig) auf der Ebene der Gesellschafter besteuert wird. Sie werden im Steuerrecht als S corporations bezeichnet. Folgende Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer S corporation erfüllt sein:

die Gesellschaft darf nicht mehr als 100 Gesellschafter haben;
bei den Gesellschaftern muss es sich um natürliche Personen handeln;
die Gesellschafter müssen in den USA ansässig sein und
die Gesellschaft darf nur eine Gattung von Gesellschaftsanteilen haben, die gleiche Rechte auf Beteiligung am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft haben.

Schließlich muss die Gesellschaft einen entsprechenden Antrag bei dem Internal Revenue Service stellen (§ 1362(d) IRC).

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