Rz. 67

Die Gesellschafter haben das Recht, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (derivative suit). Von Bedeutung ist diese Klagemöglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführungsorgane oder gegen den Mehrheitsgesellschafter. Die Klage ist grundsätzlich auf Zahlung an die Gesellschaft gerichtet. Vor Klageerhebung muss der Gesellschafter das board of directors aufgefordert haben, den entsprechenden Anspruch selbst geltend zu machen, es sei denn, eine solche Aufforderung geht von vornherein ins Leere (§ 626(a),(b) NYBCL). Der klagende Gesellschafter muss für die Kosten ggf. eine Sicherheit leisten und im Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahme Gesellschafter gewesen sein (§ 327 DGCL, § 800 CalCC, §§ 626(a),(b), 627 NYBCL). War der Gesellschafter mit seiner Klage erfolgreich, kann das Gericht ihm die Kostenerstattung durch die Gesellschaft zusprechen (§ 626(e) NYBCL).

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