I. Gesetzlicher Mindestinhalt

1. Überblick

 

Rz. 21

Für die anlässlich der Gründung einer corporation zu erstellenden und beim secretary of state einzureichenden articles of incorporation sind gewisse gesetzliche Mindestangaben vorgeschrieben, deren Umfang je nach Gründungsstaat variiert. In Delaware sind bei der Gründung einer close corporation mindestens anzugeben:

die Firma (corporate name);
der satzungsmäßige Sitz (registered office) sowie die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten (registered agent);
der Gesellschaftszweck (purpose);
die Zahl der zur Ausgabe genehmigten Anteile (authorized shares) und deren Nennwert oder die Angabe, dass es sich um Anteile ohne Nennwert handelt;
die Bezeichnung der Anteilsgattung;
Namen und Anschriften der Gesellschaftsgründer (incorporaters);
ggf. die Namen und Anschriften der Gründungsdirektoren bis zur ersten ordentlichen Wahl des Direktoriums (§ 102(a) DGCL).

Eine vergleichbare Regelung enthalten § 202(a)–(d) CalCC und § 402(a) NYBCL. In Delaware und in Kalifornien müssen die Gründer ferner ausdrücklich in den articles of incorporation den Status einer close corporation wählen, um als close corporation behandelt zu werden und den Anwendungsbereich für deren spezielle Regelungen zu eröffnen (§ 341(a) DGCC bzw. § 158(a) CalCC). Ferner muss in Delaware noch ein Hinweis in den articles of incorporation enthalten sein, dass die Gesellschaftsanteile nicht frei übertragbar sind, sondern einer Übertragungsbeschränkung unterliegen und nicht öffentlich zur Zeichnung angeboten werden. Allein das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen reicht also nicht aus, um die für close corporations geltenden Privilegierungen in Anspruch zu nehmen.[6]

 

Rz. 22

Wird die Gesellschaft zunächst als normale Gesellschaft gegründet und entschließen sich die Gesellschafter erst später, den Status der close corporation zu wählen, ist eine Änderung der articles of incorporation erforderlich. In Kalifornien kann diese Änderung nur einstimmig erfolgen (§ 158(b),(c) CalCC), in Delaware ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich (§§ 344, 346 DGCL).

 

Rz. 23

Die articles of incorporation und alle anderen offiziell einzureichenden Dokumente müssen in englischer Sprache abgefasst sein (§ 104(a) NYBCL).

[6] Nixon v. Blackwell, 626 A.2d 1366 (Del. 1993).

2. Firma

 

Rz. 24

Die Firma der Gesellschaft muss sich von den Firmen der bereits in dem Gründungsstaat bestehenden Gesellschaften und Zweigniederlassungen unterscheiden (§ 102(a)(1) DGCL, § 201(b) CalCC, § 301(a)(2)NYBCL). Hierfür wird beim jeweiligen secretary of state ein Register mit bereits verwendeten oder reservierten Firmen geführt. In den meisten Einzelstaaten ist es zulässig, eine bestimmte Firma gegen eine geringe Gebühr für eine bestimmte Zeit zu reservieren (§ 201(c) CalCC: 60 Tage; § 303 NYBCL: 60 Tage). Unzulässig ist die Verwendung einer Firma, die auf den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes schließen lässt, wenn die Gesellschaft nicht über die entsprechende Erlaubnis verfügt. Dies gilt etwa für die Firmenbestandteile "bank", "insurance", "trust" oder "certificate of deposit" (§ 102(a)(1) DGCL, § 201(a) CalCC), § 301(5) NYBCL).

 

Rz. 25

Die Firma der Gesellschaft muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt. Übliche Zusätze sind etwa Corporation, Incorporated, Company, Limited oder die Abkürzungen Corp., Inc., Ltd. (§ 102(a)(1) DGCL, § 202(a) CalCC, § 301(a)(1) NYBCL).

3. Sitz der Gesellschaft und Zustellungsbevollmächtigter

 

Rz. 26

In die articles of incorporation sind der eingetragene Gesellschaftssitz und der Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (agent) auszugeben. Beide Sitze müssen im Gründungsstaat liegen (§ 102(a)(2) DGCL, § 202(c) CalCC, §§ 304, 305 NYBCL). Mit dem Erfordernis der Angabe von Sitz und Bevollmächtigten soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft für Zwecke der Zustellung von Klagen, Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten erreichbar ist. Der eingetragene Sitz ist vom tatsächlichen Sitz (Geschäftssitz) zu unterscheiden. Dieser kann, muss aber nicht mit dem eingetragenen Gesellschaftssitz identisch sein. Der tatsächliche Sitz der Gesellschaft braucht auch nicht im Gründungsstaat zu liegen.

 

Rz. 27

In New York muss zwingend der secretary of state als Zustellungsbevollmächtigter angegeben werden (§§ 304, 402(a)(7) NYBCL), daneben können weitere Zustellungsbevollmächtigte ernannt werden (§ 305 NYBCL).

 

Rz. 28

Ist der tatsächliche Sitz auch der eingetragene Sitz, kommt als Bevollmächtigter auch ein Angestellter der Gesellschaft in Betracht. Üblich ist es, als eingetragenen Sitz und als Zustellungsbevollmächtigten spezielle Unternehmen zu benennen, die gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr als Sitz und Bevollmächtigte angegeben werden können.

4. Gesellschaftszweck (Unternehmensgegenstand)

 

Rz. 29

Es reicht für die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes "jeder rechtmäßige Zweck" aus (§ 102(a)(3) DGCL, § 202(b)(1) CalCC, § 402(a)(2) NYBCL). Die ultra vires-Lehre, die zur Nichtigkeit von Rechtshandlungen führte, die vom angegebenen Gesellschaftszweck der Gesellschaft nicht gedeckt waren, spielt in der Pr...

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