Rz. 65

Die Gesellschafter haben das Recht, die wesentlichen Unterlagen wie die articles of incorporation, bylaws, Protokolle der Gesellschafterversammlungen sowie Namen und Anschriften der directors und officers einzusehen (§ 220 DGCL, §§ 1600, 1601 CalCC, § 624(b) NYBCL).

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