Rz. 96

Nach der gesetzlichen Regel ist eine Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit aller abzugebenden Stimmen anwesend oder vertreten ist (§ 216(1) DGCL, § 602(a) CalCC, § 608(a) NYBCL). Hängt ein Beschluss von der gesonderten Zustimmung einer oder mehrerer Aktiengattungen ab, muss die Mehrheit der abzugebenden Stimmen der entsprechenden Aktiengattungen anwesend oder vertreten sein (§ 216(4) DGCL, § 608(a) NYBCL). In den articles of incorporation oder den bylaws kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. In Delaware und Kalifornien darf das erforderliche Quorum jedoch ein Drittel der abzugebenden Stimmen nicht unterschreiten (§ 216 DGCL, § 602 CalCC, § 608(b) NYBCL).

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