Der sich errechnende Teilurlaubsanspruch ist auf Wunsch des Arbeitnehmers auf das folgende Urlaubsjahr zu übertragen.[1]

Die Übertragung muss grundsätzlich explizit und noch im Urlaubsjahr verlangt werden. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Es reicht hingegen nicht, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen.

Der Teilurlaub wird – wenn es der Arbeitnehmer verlangt – auf das volle nächste Kalenderjahr übertragen. Er verfällt nicht wie in den "normalen" Übertragungsfällen mit Ablauf des 31.3. des Folgejahres.

Aber: Auch hier dürfte die gewandelte Rechtsprechung zum Schadensersatz bei vergeblichem Urlaubsverlangen gelten. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um. Dieser Schadensersatz ist nach Ansicht der Rechtsprechung durch Gewährung von Ersatzurlaub im neuen Kalenderjahr zu leisten.[2] Weitergehend das LAG Berlin-Brandenburg[3]: Aus dem gesundheitsschützenden Zweck des Urlaubs ergebe sich, dass der Arbeitgeber auch ohne Antrag oder andere In-Verzug-Setzung zu Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verpflichtet sei, wenn er den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht vollständig gewähre. Wäre das richtig, dann dürfte es aber keinerlei Verfallfrist geben. Vieles spricht daher dafür, dass das BAG diese Weiterung nicht übernimmt.

[3] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.6.2014, 21 Sa 221/14.

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