Jugendliche in einem Beschäftigungsverhältnis, das dem BUrlG unterliegt, haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage zum gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch.

Der jährliche Mindesturlaub für Jugendliche beträgt gemäß § 19 Abs. 2 JArbSchG:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Eine noch größere soziale Schutzbedürftigkeit hält der Gesetzgeber bei Jugendlichen für gegeben, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden. Diese Jugendlichen erhalten in den Altersgruppen des § 19 Abs. 2 JArbSchG einen zusätzlichen Urlaub von 3 Werktagen.[1]

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