Nach Ablauf der Wartezeit erlangt der Arbeitnehmer unmittelbar mit Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres sofort Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, vorbehaltlich eines Ausscheidens im ersten Kalenderhalbjahr. Bereits zu Beginn jeden Jahres kann der Arbeitnehmer also den vollen Jahresurlaub geltend machen, es sei denn, sein Ausscheiden im ersten Kalenderhalbjahr steht schon fest; dann hat der Arbeitnehmer nur noch Anspruch auf Teilurlaub.[1]

[1]

Mehr zum Teilurlaub s. Urlaub: Dauer und Berechnung.

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