Kommentar

Eine Bank unterhält seit vielen Jahren ein Archiv über Wirtschaftsdaten, wobei sie sich auf von ihr bezogene Fachzeitschriften, aber auch auf ein „Zettelkasten-Archiv” mit Zeitungsausschnitten stützt. Gegen Entgelt führt sie Recherchen zu einem bestimmten, vom Kunden vorgegebenen Thema durch. Je nach Wunsch erhält der Kunde nur eine Aufstellung einschlägiger Artikel oder auch Kopien recherchierter Beiträge. Zwei Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und erhoben gegen die Bank Unterlassungsklagen.

In den Rechtsstreitigkeiten ging es um die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 a UrhG. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines urheberrechtlich geschützten Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

  • zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage ein eigenes Werkstück benutzt wird oder
  • zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne in Zeitungen oder Zeitschriften erschienene Beiträge handelt.

Hierzu hat der BGH entschieden:

  • Eine zwecks Archivierung privilegierte Vervielfältigung eines Werkstücks liegt nicht vor, wenn das Vervielfältigungsstück auch zur Verwendung durch außenstehende Dritte bestimmt ist.
  • Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Recherchedienstes unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG.

Das Vorgehen der Bank war somit ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.01.1997, I ZR 9/95

und 38/96.

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