Leitsatz

  1. Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens über einer DG- Wohnung
  2. Bejahte Nachteilswirkung für die restlichen Eigentümer
  3. Gerichtsentscheidung über die berechtigte Beschlussfassung sofortiger Nutzungsunterlassung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht gesetzwidrig
 

Normenkette

(§§ 1 Abs.5, 3 Abs.2, 13 Abs.2 und 14 Nr. 1 WEG)

 

Kommentar

1. Ein Dachgeschosswohnungseigentümer hatte den über seiner Wohnung befindlichen Spitzboden zu Wohnzwecken ausgebaut; dieser Spitzboden war jedoch weder in der Teilungserklärung beim Sondereigentum des Antragsgegners erwähnt noch im Aufteilungsplan als Sondereigentum gekennzeichnet, auch wenn er ursprünglich nur von der Wohnung des Antragsgegners aus (ursprünglich mittels einer Leiter durch eine Luke/Klappe in der Decke) zugänglich war. Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich den Rückbau der ausgebauten Spitzbodenfläche in den ursprünglichen Zustand und Unterlassung weiterer Nutzung. Das vorliegende OLG Köln (vgl. NZM 2001, 385) erachtete den Eigentümerbeschluss in vollem Umfange als gültig, da der Spitzboden im Gemeinschaftseigentum stehe und auch zu Nachteilen der übrigen Eigentümer geführt habe. Ob der Spitzboden tatsächlich durch den Antragsgegner zu Wohnzwecken genutzt werde, komme es in diesem Zusammenhang nicht an; zulässig sei nur eine Nutzung als gemeinschaftlicher Abstellraum durch alle Eigentümer; der Antragsgegner könne jedenfalls diese Räume nicht wie ein Alleinberechtigter nutzen, was ihm auch durch den Eigentümerbeschluss untersagt worden sei.

2. Die Behauptung des Antragsgegners, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in III. Instanz durch das Rechtsbeschwerdegericht verletzt worden, reicht jedenfalls für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" dieser Gerichtsentscheidung regelmäßig nicht aus, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Rechtszug nicht eröffnet ist (BGH, NJW 1999, 290).

3. Auch inhaltlich ist die OLG-Entscheidung nicht greifbar gesetzwidrig. Der Nachteil für die restlichen Eigentümer liegt in der Schaffung intensiverer Nutzungsmöglichkeiten an diesem gemeinschaftlichen Raum (durch den Antragsgegner). Diese Auffassung entspricht auch der h.M., sodass keine Rede davon ist, dass Entscheidungen jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind. Insoweit durfte das Rechtsbeschwerdegericht auch den Eigentümerbeschluss selbst auslegen. Im übrigen entspricht das Auslegungsergebnis der geltenden Rechtsordnung, weil danach der Eigentümerbeschluss den Mitgebrauch des Spitzbodens entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG regelt (vgl. auch BayObLG, NZM 2001, 384).

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 10.05.2001, V ZB 4/01, NZM 13/2001, 623)

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