Leitsatz

Telefonanrufe zu Wettbewerbszwecken im Privatbereich verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten (§ 1 UWG); nur bei Einverständnis des Angerufenen sind sie ausnahmsweise zulässig (vgl. Gruppe 20 S. 16 f.). Diese Auffassung hat jetzt der BGH neuerlich bestätigt.

Eine Bankkundin hatte bei Kontoeröffnung eine vorformulierte Einverständniserklärung "mit der persönlichen und telefonischen Beratung durch die Bank in Geldangelegenheiten" abgegeben. Später rief sie ein Mitarbeiter der Bank an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin "wegen einer Steuerersparnissache". Während dieses Termins bot er ihr den Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei einer bestimmten Gesellschaft an. Das trug der Bank die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes ein, die auch Erfolg hatte.

Der BGH verneinte eine wirksame Einverständniserklärung der Bankkundin, weil die betreffende Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners) unzulässig war. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei es gerade gegenüber dem in seiner Privatsphäre geschützten Werbeadressaten unangemessen, wenn Kontoeröffnungsanträge von Banken eine vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden enthalten, die eine telefonische Werbung der Bank für Vertragsabschlüsse in anderweitigen Geldangelegenheiten ermöglichen soll, die über das eigentliche Vertragsverhältnis mit der Bank hinausgehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.01.2000, I ZR 241/97

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