Leitsatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 1 Abs. 1 AGBG).

In einem von einem Möbelhändler für Kaufverträge verwendeten und mit der Überschrift „Auftragsbestätigung und Rechnung” versehenen Formular hatten bei etwa 15 % aller Vertragsabschlüsse Mitarbeiter des Unternehmens unter der Rubrik „Zahlung am . . .” neben dem Anzahlungsbetrag handschriftlich die Ergänzung „Restzahlung vor Lieferung” oder eine inhaltsgleiche Formulierung eingetragen. Dies wurde von einem Verein zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen beanstandet. Dessen Unterlassungsklage hatte Erfolg. Die handschriftlich in eine Leerstelle eingefügte Eintragung stellte eine AGB-Klausel dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht aus schriftlich vorformulierten Texten bestehen, sondern können auch dann vorliegen, wenn sonstige ausgearbeitete oder übernommene Klauseln (§ 24 a Nr. 1 AGBG) aus dem Gedächtnis in den Vertrag üblicherweise gegenüber einer Mehrzahl von Kunden eingefügt werden. Die AGB- Klausel „Restzahlung vor Lieferung ” ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen Treu und Glauben) unwirksam , weil sie den Kunden – abweichend von der gesetzlichen Regelung (§§ 320, 322 BGB) – zur Zahlung vor Aushändigung der Ware verpflichtet. Ihm wird auf diese Weise das Recht genommen, die Bezahlung des Kaufpreises bis zur Lieferung der Ware zu verweigern und damit den Verkäufer zur alsbaldigen Erfüllung seiner Leistungspflicht anzuhalten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.03.1999, VIII ZR 204/98

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