Kommentar

In einer Wohnungseigentümerversammlung war gegen die Stimme des Antragstellers die Übernahme einer vorformulierten, ursprünglich für Mietverhältnisse entworfenen Hausordnung beschlossen worden. Der Antragsteller, Saxophonspieler, hatte beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären. Wegen divergierender oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gelangte die Sache schließlich zum BGH, der feststellte: – Ein Eigentümerbeschluß ist i. d. R. nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorsieht. Eine solche Regelung liegt innerhalb des im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Ermessensspielraums . – Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in „nicht belästigender Weise und Lautstärke” gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam . – Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh- und Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. Die verschiedenen Geräuschquellen dürfen in bezug auf Ruhezeiten nicht unterschiedlich behandelt werden. – Die teilweise Unwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses hat – in entsprechender Anwendung des § 139 BGB – im Zweifel die Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses zur Folge.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.09.1998, V ZB 11/98

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