Leitsatz

Unwirksamer Wandlungsausschluss im formelhaften Erwerbsvertrag einer sanierten Altbauwohnung

 

Normenkette

§§ 634, 635 BGB a. F.; § 11 Nr. 10b AGBG

 

Kommentar

  1. Der formularmäßige Ausschluss der Befugnis, einen Erwerbsvertrag über umfassend saniertes Wohnungseigentum zu wandeln oder sonst rückgängig zu machen, ist gem. § 11 Nr. 10b AGBG unwirksam (im Anschluss an BGH v. 8.11.2001, VII ZR 373/99, BauR 2002, 310; v. 27.7.2006, VII ZR 276/05, NZM 2006, 778).
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist beim Erwerb von sanierten Altbauten Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben.
  3. Vorliegend hat sich die Beklagte nicht nur verpflichtet, Bauleistungen zu erbringen, sondern auch das Wohnungseigentum auf den Kläger zu übertragen. Liegen insoweit die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Vertrags vor, erhält die Beklagtenseite ohne Zerstörung wirtschaftlicher Werte dasjenige zurück, was sie geleistet hat. Hat eine Beklagtenseite Mängel nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht beseitigt, hat sie als Veräußerin zu Recht das erneute Verwendungsrisiko zu tragen.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.09.2006, VII ZR 303/04BGH v. 28.9.2006, VII ZR 303/04, NZM 23/2006, 902

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