Leitsatz

Die Klausel in AGB eines Bauunternehmers "Die Geltendmachug von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.

 

Sachverhalt

Die genannte Klausel ist dahin zu verstehen, dass Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sein sollen. Nach der erstgenannten Bestimmung kann der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete, sofern er nicht vorzuleisten hat, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Nach § 641 Abs. 3 BGB kann bei einem Werkvertrag der Besteller, der die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, nach der Abnahme des Werks die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Nur bei einer solchen Auslegung entspricht die Klausel dem Verständnis, das ein redlicher Vertragspartner aufgrund ihrer Gestaltung von ihr haben muss. So gesehen ist die AGB-Klausel jedoch unwirksam; denn sie benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (früher § 9 AGB, jetzt § 307 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 31.3.2005, VII ZR 180/04. – Vgl. Gruppe 1 S. 563.

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