Ferner muss der Antrag des Mieters nach einem neuen Beschluss des LG Berlin auch Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept enthalten, d.h. aus dem Antrag muss sich ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ergeben, dass keine vollständige Überlassung der Mietsache, sondern lediglich eine im Einklang mit § 553 Abs. 1 BGB stehende Vermietung eines konkret zu bezeichnenden "Teils des Wohnraums" beabsichtigt ist. Dementsprechend muss der Mieter deutlich machen, welche bzw. welches Zimmer er untervermieten will und wie die Benutzung von Küche und Bad geregelt werden soll. Somit scheidet ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bereits dann aus, wenn der Mieter in seiner Anfrage schon nicht die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines bloßen "Teils der Mietsache", sondern zur räumlich nicht näher beschränkten "Untervermietung" verlangt.

Nichts anderes gilt im Fall der abstrakten Beschränkung der Anfrage auf die Überlassung eines bloßen Teils der Mietsache, wenn dieser nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur lediglich teilweisen Überlassung wegen der Raumanzahl oder des Schnitts der Mietsache fernliegt oder sogar als ausgeschlossen erscheint wie z. B. bei einer 1-Zimmer-Wohnung. Dabei ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter auf die sich aus § 553 BGB ergebenden Formalpflichten hinzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge