Um dem Vermieter die Prüfung zu ermöglichen, ob in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis vorliegt, hat der Mieter den Dritten namentlich zu benennen und die Personalien durch die Vorlage eines amtlichen und mit Lichtbild versehenen Dokuments zu belegen (so z.B. LG Berlin, Beschluss v. 10.1.2018, 65 S 202/17, WuM 2018 S. 362). Ferner muss der Mieter die für eventuelle erforderliche Nachforschungen notwendigen Angaben machen. Daher muss sich aus der Anfrage des Mieters zumindest auch ergeben, dass der Untermieter nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung der Mieträume gesucht wird.

Unterlässt der Mieter die erforderlichen Angaben, ist der Vermieter zur Verweigerung der Untervermieterlaubnis berechtigt und der Mieter hat weder Schadensersatzansprüche z.B. wegen entgangenem Untermietzins noch das Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermieterlaubnis.

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