(1) Die Anstaltsleitung hat bei dem zuständigen Gericht auf die Verlegung oder Überstellung der Untersuchungsgefangenen in eine geeignete Anstalt hinzuwirken, wenn aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist.

 

(2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge