Zusammenfassung

 
Begriff

Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). In erster Linie stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche zu, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung bestimmungswidrig genutzt wird. Einen entsprechenden Individualanspruch hat der einzelne Wohnungseigentümer jedoch dann, wenn von der Störung konkret sein Sondereigentum beeinträchtigt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zivilrechtliche Generalklausel von Unterlassungsansprüchen ist die Bestimmung des § 1004 BGB, die durch die Regelungen in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts konkretisiert wird.

LG Koblenz, Urteil v. 23.12.2019, 2 S 34/19 WEG: Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Kindertagesstätte für bis zu 5 Kinder ist unzulässig.

BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 203/18: Ist für die im Sondereigentum stehenden Räume eines Teileigentums vereinbart, dass als Gebrauch "Laden mit Lager" erlaubt ist, widerspricht der Gebrauch der Räume zu dem Zweck als "Eltern-Kind-Zentrum" dieser Vereinbarung. Der Gebrauch kann sich allerdings nach einer typisierenden Betrachtungsweise, auf die sich auch ein Mieter als Fremdnutzer berufen kann, als zulässig erweisen.

BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch im Fall der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.

BGH, Beschluss v. 16.5.2019, V ZR 295/16: Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen. Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde.

LG Frankfurt a.  M., Urteil v. 11.4.2019, 2-13 S 6/17: Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.

BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZR 127/18: Wird eine Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung abgewiesen, ist bezüglich der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers auf sein Interesse an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 108/18: Der Gebrauch eines Teileigentums zu Wohnzwecken kann zulässig sein. So liegt es, wenn er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als der nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Gebrauch.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 94/18: Ein Wohnungseigentümer darf auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus grundsätzlich Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufstellen. Denn bei der Dekoration des Treppenhauses handelt es sich um ein sozialadäquates und grundsätzlich nicht beeinträchtigendes Verhalten.

LG Berlin, Urteil v. 26.2.2019, 55 S 10/18 WEG: Der Gebrauch eines Teileigentums zu Wohnzwecken kann zulässig sein, wenn er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als der nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Gebrauch.

LG Berlin, Urteil v. 16.1.2019, 55 S 46/18 WEG: Wird Sondereigentum zweckwidrig gebraucht, verjährt der Unterlassungsanspruch nicht, solange diese Nutzung anhält. Die bloße Kenntnis vom zweckwidrigen Gebrauch oder eine bloße Untätigkeit reicht auch nicht für eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

LG Frankfurt a.  M., Urteil v. 27.9.2018, 2-13 S 138/17: Ein Anspruch auf Unterlassung eines vereinbarungswidrigen Gebrauchs besteht auch gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertrag einen derartigen Gebrauch gestattet.

LG Berlin, Urteil v. 14.9.2018, 55 S 201/13 WEG: Werden einzelne Räume im Aufteilungsplan mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt ("Gaststube", "kleiner Gastraum", "Vorratsraum" usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des S...

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