Normenkette

§ 5 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG, § 45 WEG, § 140 BGB, § 1004 BGB, § 890 ZPO

 

Kommentar

Ein Eigentümer hatte Gartenmobiliar auf der Terrasse seiner Erdgeschosswohnung so abgestellt, dass die Licht- und Luftzufuhr über entsprechende Schächte (abgedeckt mit Gitterrosten) zu einem Keller-Hobbyraum (im Sondereigentum eines anderen Eigentümers) beeinträchtigt war.

Das BayObLG hat dem Eigentümer des Hobbyraumes einen Unterlassungsanspruch zuerkannt. Dieser ergebe sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis unter den Eigentümern ( §§ 14 Nr. 1 u. 15 Abs. 3 WEG), sowie aus § l004 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB bei bestehender Wiederholungsgefahr. Eine Duldungspflicht nach § 14 WEG lehnte das Gericht ab.

Klargestellt wurde dann auch noch die verfestigte Rechtsprechung, dass das Gericht Gebrauchsregelungen nach § 15 Abs. 3 WEG nur insoweit treffen könne, als diese von Eigentümern nach § 15 Abs. 2 WEG mit Mehrheit beschlossen werden könnten, also ordnungsgemäßem Gebrauch entsprächen. Die Erdgeschossterrasse war im Übrigen als Sondereigentum der Erdgeschosswohnung zugeordnet. Erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz berief sich der Antragsgegner darauf, dass es sich bei der Terrasse mit Überdachung um einen umbauten Raum handle und deshalb zu Recht anfänglich Sondereigentum begründet sei. Das BayObLG betrachtete diesen Vortrag als verspätet, ließ die Frage, ob an einer Terrasse überhaupt Sondereigentum begründet werden könne, jedoch offen (vgl. OLG Köln DWE 83, 28), da jedenfalls eine unwirksame Einräumung von Sondereigentum nach § 140 BGB in ein Sondernutzungsrecht umgedeutet werden könne (vgl. BayObLG, DWE 81, 27).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.09.1983, BReg 2 Z 87/82)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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