Leitsatz

Unterlassungsanspruch eines Eigentümers gegen den Mieter eines Nachbareigentümers bei dessen unberechtigter Nutzung eines Kellerraums zu Wohnzwecken

 

Normenkette

§ 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann aus eigenem Recht unmittelbar (also ohne Einschaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. dazu auch Wenzel, ZMR 2006, S. 245) die Unterlassung der teilungserklärungswidrigen Nutzung vom Mieter verlangen (hier: Nutzung eines Kellerraums zu Wohnzwecken), weil dieser seine Rechtsposition aus abgeleitetem Recht vom vermietenden Sondereigentümer erlangt hat. Ein vermietender Miteigentümer kann seinem Mieter aber im Verhältnis zum Mitwohnungseigentümer nicht mehr an Rechten"übertragen" bzw. vermitteln, als ihm selbst zustehen (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).
  2. Vorliegend ergibt sich die Nutzungsbeschränkung bereits aus der Teilungserklärung, nicht aus einem Beschluss der Gemeinschaft (vgl. hierzu LG Nürnberg-Fürth im Urteil v. 31.7.2009, ZMR 2010 S. 70 mit ablehnender Anmerkung von Riecke).
 

Link zur Entscheidung

AG Kerpen, Urteil vom 04.05.2010, 104 C 188/2009

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