Leitsatz

Verneinte Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Fall eines konkludent schuldrechtlich eingeräumten Nutzrechts an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Flachdachfläche (genutzt als Dachterrasse)

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche kann auch im Rahmen einer konkludent geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung zustande kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass die übrigen Eigentümer die Nutzung in dem Bewusstsein hinnehmen, sich dadurch auch für die Zukunft binden zu wollen. Dafür reicht jedoch die unwidersprochene Hinnahme der alleinigen Nutzung durch einen bestimmen Wohnungseigentümer nicht aus.
  2. Was die Verwirkung des Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums betrifft, muss das Verhalten der übrigen Eigentümer geeignet gewesen sein, ein Vertrauen zu begründen, dass der Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werde. Es genügt nicht, dass die Eigentümer eine zweckwidrige Nutzung über einen längeren Zeitpunkt hinweg geduldet haben, ohne einen Unterlassungsbeschluss zu fassen bzw. den Betroffenen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der anderslautende Beschluss des BayObLG vom 17.9.2003 (NZM 2004 S. 384) betraf einen anderen, insoweit hier nicht vergleichbaren Fall.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 09.12.2009, 318 S 69/09

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