Leitsatz

Der Unterhaltspflichtige haftet für den Elternunterhalt grundsätzlich auch mit seinem Vermögensstamm. Allerdings haben die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners Berücksichtigung zu finden und darf sein eigener angemessener Unterhalt einschließlich Altersvorsorge nicht gefährdet werden.

 

Sachverhalt

Der Beklagte, ledig, kinderlos und einziger Nachkomme seiner verwitweten Mutter, wurde auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Denn für seine im privaten Pflege- und Seniorenheim untergebrachte Mutter waren vom Sozialhilfeträger Leistungen erbracht worden, weil die Alters- und Witwenrente sowie die Pflegeversicherungsleistungen ihren Bedarf nicht in vollem Umfang deckten. Der BGH hat in seiner Entscheidung dem Träger der Sozialhilfeleistungen (jetzt Leistungen nach dem SGB XII) den "Unterhaltsregress" versagt, obwohl der Beklagte über ein Gesamtvermögen von 113 400 EUR verfügte. Entgegen der Ansicht des Klägers verneinte der BGH eine auch nur teilweise Verpflichtung zur Vermögensverwertung. Zur Begründung führte er an, dass zum einen das Gesetz dem Grundsatz nach dem Unterhaltspflichtigen den Verbleib der Mittel zur Deckung der eigenen angemessenen Lebensstellung, deren Höhe vom jeweiligen Tatrichter zu prüfen ist, gewährt. Maßgeblich hierbei ist die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht.

Zum anderen ist der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich schwach ausgestaltet, so dass die Verwertung des Vermögens insbesondere dann nicht verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner diese als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 30.8.2006, XII ZR 98/04.- Vgl. zum Elternunterhalt Gruppe 18 S. 91 ff.

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