Leitsatz

Ein minderjähriges Kind hatte zunächst bei seiner Mutter gelebt und war sodann in den Haushalt seines Vaters umgezogen. Es nahm seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung unter Hinweis auf ihre Leistungsunfähigkeit. Prozesskostenhilfe wurde ihr nicht bewilligt. Auch die gegen den PKH ablehnenden Beschluss von ihr eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Beklagte verpflichtet und in der Lage sei, den Mindestunterhalt für ihren minderjährigen Sohn aufzubringen.

Werde wie im vorliegenden Fall lediglich der Mindestunterhalt verlangt, sei der Elternteil regelmäßig als leistungsfähig anzusehen, wenn nicht besondere Umstände die fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Ausnutzung aller Möglichkeiten erklärlich machten. Dies sei hier nicht der Fall.

Aus dem Vorbringen der Beklagten und zu den Akten gereichten Unterlagen lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob sie trotz hohen Arbeitseinsatzes einer nicht einträglichen selbständigen Beschäftigung nachgehe oder tatsächlich mehr verdiene als angegeben.

Sie sei seit sieben Jahren selbständig und unterhalte zusammen mit ihrer Mutter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Sonnenstudio. Nach eigenen Angaben arbeite sie von Montag bis Freitag jeweils 9 Stunden und samstags jeweils 7,5 Stunden, wobei es sich um die reine Arbeitszeit handeln solle und die Mittagspause nicht mitgerechnet worden sei. Dies entspreche einer Erwerbstätigkeit von rund 246 Stunden im Monat. Diesem erheblichen Arbeitsumfang, der eine abhängige vollschichtige Erwerbstätigkeit weit übersteige, stehe jedoch nur geringes Einkommen gegenüber. Die Beklagte habe als Angestellte der GbR seit Januar 2008 lediglich 601,47 EUR netto im Monat verdient, in den Vorjahren habe sie noch geringeres Gehalt bezogen.

Abzüglich diverser einkommensmindernd zu berücksichtigender Positionen verblieben der Beklagten weniger als 600,00 EUR für ihren gesamten Lebensbedarf. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die immerhin seit 7 Jahren betriebene selbständige Tätigkeit entweder nicht lukrativ sei oder aber tatsächlich höhere Einkünfte erzielt würden. Unterstelle man, dass die Beklagte tatsächlich nur das von ihr angegebene geringe Einkommen erziele, könne sie sich ggü. ihrem minderjährigen Kind nicht darauf berufen, eine völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu seinen Lasten fortsetzen zu wollen. Es stehe ihr frei, entweder aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszusteigen und eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen oder mit ihrer mittags im Sonnenstudio anwesenden Mutter eine Regelung zu treffen, die ihr die Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit ermögliche, um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2009, 7 WF 452/09

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