Leitsatz

Die Eltern der 14-jährigen Klägerin waren geschieden. Die Klägerin lebte seit der Scheidung ihrer Eltern im Haushalt ihres Vaters und wurde von ihm betreut und versorgt. Sie verlangte von ihrer Mutter für die Zeit ab 15.11.2000 Barunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung.

Die Beklagte ging keiner Erwerbstätigkeit nach und war in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines herzkrank war. Das andere Kind war in der Sprachentwicklung verzögert. Im Übrigen betreute sie ein drittes aus einer anderen Beziehung stammendes minderjähriges Kind.

Das AG hat die Klage der 14-jährigen Tochter abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und zunächst ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Anträge der zwischenzeitlich erfolgten und eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung angepasst.

Ihr Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Leistungsfähigkeit der barunterhaltspflichtigen Mutter sei durch die ihr obliegende Betreuung der Geschwisterkinder beeinträchtigt. Die Beklagte sei auch unter Berücksichtigung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nur eingeschränkt leistungsfähig.

Sie betreue drei Kinder im Alter von 11, 7 und 5 Jahren. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht müsse sie daher an sich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Grundsätzlich hätten Eltern das Recht, ihre eigenen betreuungsbedürftigen Kinder selbst zu betreuen und seien nicht verpflichtet, damit Dritte zu beauftragen, selbst wenn diese bereit und in der Lage seien.

Dies gelte vorliegend zwar nicht uneingeschränkt, da die Beklagte auch gegenüber der Klägerin gleichermaßen wie gegenüber den weiteren drei Kindern unterhaltspflichtig sei, so dass sie an sich die Obliegenheit treffe, alles ihr Mögliche zu unternehmen, um auch ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der von ihr nicht betreuten Tochter nachkommen zu können. Diese aus § 1603 Abs. 2 BGB folgende Verpflichtung könne grundsätzlich dazu führen, dass ein Elternteil trotz der ihm obliegenden Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse.

Dies war allerdings nach Auffassung des OLG hier nicht der Fall, da die Beklagte nicht nur insgesamt drei Kinder betreute, von denen eines noch nicht einmal schulpflichtig war, sondern die Kinder - jedenfalls die beiden jüngsten - auch noch einer besonders umfangreichen, psychisch und physisch außergewöhnlich belastenden Betreuung bedürften. Das jüngste Kind sei seit seiner Geburt herzkrank und habe deswegen in der Vergangenheit häufig ambulant und stationär behandelt werden müssen. Es bestehe nach wie vor die jederzeitige Gefahr eines plötzlichen Herztodes. Der zwei Jahre ältere Bruder leide an einer Sprachentwicklungsverzögerung und müsse regelmäßig logopädisch und ergotherapeutisch behandelt werden. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nicht in der Lage, eine wie immer auch geartete Erwerbstätigkeit neben der sie in erhöhtem Maße physisch und psychisch in Anspruch nehmenden Betreuung aufzunehmen und regelmäßig auszuüben. Auch ein zur Finanzierung des Barunterhalts der Klägerin einzusetzender Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehemann der Beklagten bestehe nicht, da dessen Einkommen nicht einmal den notwendigen Bedarf der Familie decke.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2004, 7 UF 768/04

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