Dies gilt nach einem neuen Beschluss des LG Lüneburg auch dann, wenn sich das Risiko für den Vermieter, das durch die Fragen vermieden werden sollte, noch nicht verwirklicht hat, weil die Mieten bisher vertragsgemäß gezahlt wurden. Durch die falschen Angaben wird nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unumkehrbar erschüttert; ein Abwarten des Vermieters bis zu einem möglichen Mietausfall ist daher nicht zumutbar, sodass eine außerordentliche Kündigung des Vermieters berechtigt ist.

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