Leitsatz

Werden in einer Abrechnung die Werte von ungeeichten Messgeräten genutzt, verstößt dies gegen das Eichgesetz. Die Werte von ungeeichten Messgeräten dürfen in der Abrechnung nicht genutzt werden.

 

Normenkette

§ 25 Abs. 1 EichG

 

Das Problem

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW untersagt Verwalter V unter Androhung von Zwangsgeld, die für 2013 von den Wärme- und Kaltwasserzählern ermittelten Werte für die Abrechnung 2013 zu nutzen. Die Wärme- und Kaltwasserzähler seien wider den eichrechtlichen Bestimmungen installiert. Gegen diesen Bescheid klagt V. Zugleich beantragt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder hergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet wird.

 

Die Entscheidung

  1. Der Antrag hat keinen Erfolg! Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und V's Interesse, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, falle zu seinen Lasten aus. Der Bescheid diene der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mit ihm sei der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des Eichgesetzes tätig geworden. Gemäß § 25 Abs. 1 EichG sei es verboten, Messgeräte zur Bestimmung des Volumens ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Und nach § 10 Abs. 1 der Eichordnung dürften für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt worden seien. Die Ermittlung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler für die Erstellung der Abrechnung stelle indessen einen solchen geschäftlichen Verkehr dar (Hinweis auf BayObLG v. 26.3.1998, 2 Z BR 154/97, BayObLGZ 1998 S. 97 und BayObLG v. 8.6.1990, BReg 1 b Z 18/89, WuM 1990 S. 621).
  2. Soweit V vortrage, als Verwalter nicht richtiger Adressat der Ordnungsverfügung zu sein, da er lediglich als "Organ der Eigentümergemeinschaft" handle und damit die streitigen Zähler weder selbst bereithalte noch verwende, gehe dies fehl. V werde gerade die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihm durchzuführenden Abrechnung untersagt, um damit einen Verstoß gegen öffentliches Recht zu verhindern. Als Verwalter, in dessen Aufgabenbereich nach §§ 27, 28 WEG die Erstellung einer Abrechnung gehöre, sei er der richtige Adressat für die Untersagung der Verwendung der Messwerte.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Der Fall beleuchtet die öffentlich-rechtliche Rechtslage. Danach galt schon immer, dass die Verwendung nicht geeichter Geräte ordnungswidrig ist. Daneben gibt es aber eine wohnungseigentumsrechtliche Seite. Die Frage ist, ob es wohnungseigentumsrechtlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Messwerte von nicht mehr geeichten Geräten für die Abrechnung zu nutzen. Diese Frage war bislang zu verneinen. Ist die Eichfrist für die Geräte abgelaufen, hatte dies nicht zur Folge, dass die abgelesenen Verbrauchswerte wohnungseigentumsrechtlich unbeachtlich sind (Hügel/Elzer, WEG, 1. Auflage 2015, § 28 Rn. 117). Sollte das Verwaltungsgericht Köln Recht haben, ist diese Sichtweise nunmehr nicht mehr aufrechtzuerhalten. Als Umlageschlüssel kann dann ersatzweise grundsätzlich nur auf die Größe der jeweiligen Miteigentumsanteile zurückgegriffen werden. Dass diese Lösung eine "sachgerechte" ist, darf bezweifelt werden.
  2. Das Eichgesetz und die Eichordnung sind mittlerweile durch das Mess- und Eichgesetz bzw. die Mess- und Eichverordnung abgelöst worden. Die Rechtslage hat sich durch diese Novellierung aber nicht verändert.

Was ist für den Verwalter wichtig?

  1. Ein Beschluss, der die Weiterbenutzung eichpflichtiger Geräte nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, widerspricht jedenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Ob er sogar nichtig ist, weil er gegen § 37 Abs. 1 MessEG verstößt, ist unsicher, liegt meines Erachtens aber nahe.
  2. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegenden Geräte zu prüfen, ob sie noch geeicht sind (Hügel/Elzer, WEG, 1. Auflage 2015, § 27 Rn. 20). Die Eichfrist für Kaltwasserzähler beträgt grundsätzlich 6 Jahre (siehe die Anlage 7 zur Mess- und Eichverordnung und dann dort die Ordnungsnummer 5.5.1). Die Eichfrist für Warmwasserzähler beträgt hingegen grundsätzlich 5 Jahre (siehe die Anlage 7 zur Mess- und Eichverordnung und dann dort die Ordnungsnummer 5.5.2).
 

Link zur Entscheidung

VG Köln, Beschluss vom 10.12.2014, 1 L 1666/14

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