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Der Nachweis der Existenz der Gesellschaft kann gem. § 12 Abs. 1 Ctv. über die Beibringung einer Handelsregisterabschrift, eines Handelsregisterauszuges oder einer Bescheinigung erbracht werden. Alle drei Dokumente bestätigen die Existenz als bestehendes Datum des Handelsregisters, sie stellen öffentliche Urkunden dar und können somit als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.

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