Rz. 77

Die Herabsetzung des Stammkapitals unterliegt der ausschließlichen Kompetenz der Gesellschafterversammlung, § 3:202 Abs. 1 Ptk. Zu unterscheiden ist die Herabsetzung aus Entschluss der Versammlung und die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Eine Herabsetzung darf nicht dazu führen, dass das Stammkapital der Gesellschaft unter 3 Mio. HUF absinkt; ferner darf der Mindestbetrag der verbleibenden Stammeinlagen nicht unter 100.000 HUF liegen. Ansonsten bleiben der Gesellschafterversammlung nur die Alternativen der Formumwandlung oder der Auflösung der Gesellschaft.

 

Rz. 78

Als satzungsändernder Beschluss ist gem. § 3:202 Abs. 1 Ptk. eine ¾-Mehrheit zur Kapitalherabsetzung erforderlich. Im Beschluss muss gem. § 3:202 Abs. 2 lit. c) Ptk. festgelegt werden, ob die Kapitalherabsetzung zur Kapitalentnahme, zur Abdeckung von Verlusten oder zur Erhöhung anderer Elemente des Eigenkapitals erfolgt.

 

Rz. 79

Diesen Beschluss muss der Geschäftsführer beim Registergericht anmelden und sodann zweimalig – mit einem Mindestabstand von 30 Tagen – eine detaillierte Bekanntmachung im Firmenamtsblatt veröffentlichen, in welcher die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert werden, innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Bekanntmachung anzumelden, falls sie eine Sicherheit für ihre Forderungen verlangen sollten.

 

Rz. 80

Die Sicherheitenstellung an die ihre Forderungen anmeldenden Gläubiger bzw. die Ablehnung der Sicherheitenstellung mangels Berechtigung des Gläubigers hat der Geschäftsführer im Anschluss dem Registergericht zu melden. Erst dann darf die Kapitalherabsetzung gem. § 3:204 Ptk. tatsächlich ins Handelsregister eingetragen werden. Rückzahlungen an die Gesellschafter dürfen erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen.

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