Rz. 73

Die Gesellschafterversammlung kann gem. § 3:198 Abs. 1 Ptk. mit ¾-Mehrheit die Erhöhung des Stammkapitals beschließen.

 

Rz. 74

Das erhöhte Stammkapital kann entweder aus dem Vermögen der Gesellschaft über dem Stammkapital (Rücklagen) angeordnet werden oder durch die Einzahlung neuer Stammeinlagen gedeckt werden, § 3:201 Abs. 1 Ptk.

 

Rz. 75

Im Falle der Deckung durch Einzahlung neuer Stammeinlagen steht den Gesellschaftern gem. § 3:199 Abs. 1 Ptk. ein Vorzugsrecht für den Erwerb der neuen Stammeinlagen im Verhältnis ihrer bisherigen Stammeinlagen – sofern der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse nichts anderes bestimmen – innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu. Nach Fristablauf sind gem. § 3:199 Abs. 2 Ptk. zunächst die übrigen Gesellschafter befugt, innerhalb einer weiteren Frist von 15 Tagen die Anteile zu erwerben, bezüglich welcher kein Vorzugsrecht ausgeübt wurde. Im Anschluss daran sind gegebenenfalls von der Gesellschafterversammlung bestimmte Personen zum Erwerb der neuen Stammeinlagen berechtigt.

 

Rz. 76

Die Erklärung zum Erwerb der neuen Stammeinlage bedarf in jedem Fall der öffentlichen Beurkundung oder der Form der Privaturkunde mit voller Beweiskraft.

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