Rz. 269

Das internationale Privatrecht ist in Ungarn im Gesetz Nr. 28 aus dem Jahr 2017 ("IPR-Gesetz") geregelt, welches die vorige aus sozialistischer Zeit stammende und mehrfach reformierte Gesetzesverordnung außer Kraft gesetzt hat.

 

Rz. 270

Das Personalstatut ist gem. § 22 Abs. 1 IPR-Gesetz das Recht jenes Staates, auf dessen Territorium die juristische Person registriert wurde. Gemäß § 22 Abs. 2 IPR-Gesetz sind (1) die Rechtsfähigkeit der juristischen Person, (2) die Gründung und Auflösung der juristischen Person, (3) die gesetzliche und organisatorische Vertretung der juristischen Person, (4) die Persönlichkeitsrechte der juristischen Person, (5) die Organisation der juristischen Person, (6) die Verhältnisse unter den Gesellschaftern, (7) die Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern und der juristischen Person und (8) die Haftung der juristischen Person, ihrer Mitglieder und Personen mit Führungsaufgaben für die Verbindlichkeiten der juristischen Person nach dem Personalstatut der juristischen Person zu beurteilen. Solange eine Registrierung vorliegt, kommt es also nicht darauf an, in welchem Staat der tatsächliche Sitz der zentralen Geschäftsführung liegt. Insofern folgt das ungarische Recht der Gründungstheorie. Wenn eine Registrierung in mehreren Staaten vorliegt, bleibt es nach § 22 Abs. 2 IPR-Gesetz den Gesellschaftern überlassen, im Gesellschaftsvertrag das maßgebende Recht festzulegen.

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