1. Organschaftliche Vertretung

 

Rz. 189

Die Geschäftsführer sind gem. § 3:29 Abs. 2 Ptk. einzelvertretungsbefugt, wobei im Gesellschaftsvertrag ein gemeinsames Vertretungsrecht festgelegt werden kann.

 

Rz. 190

Gesetzlich verboten sind dem Geschäftsführer die Bekleidung der Geschäftsführerstellung in einer anderen Gesellschaft mit identischem Haupttätigkeitsprofil, die Beteiligung an einer solchen und der Abschluss von Geschäften im eigenen Namen oder zu seinen Gunsten, die zum Haupttätigkeitsbereich der Gesellschaft gehören, § 3:115 Ptk. Hierbei handelt es sich allerdings um dispositives Recht, so dass diese Verbote abbedungen werden können. Insichgeschäfte, also der Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer als Vertragspartner, sind nach ungarischem Recht nicht verboten. Allerdings bedürfen solche Verträge gem. § 3:188 Abs. 2 Ptk. der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bzw. Alleingesellschafterin. Bis zur Erteilung der Genehmigung liegt daher eine schwebende Unwirksamkeit der Verträge vor.

2. Rechtsgeschäftliche Vertretung

 

Rz. 191

Die Gesellschafterversammlung ist gem. § 3:113 Abs. 1 Ptk. zur Bestellung von Prokuristen befugt. Der Prokurist muss Arbeitnehmer der Gesellschaft sein[14] und sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die das Gesetz für den Geschäftsführer aufstellt (siehe Rdn 170 ff.). Er arbeitet selbstständig, unterliegt aber den Weisungen der Geschäftsführer. Die Erteilung einer Untervollmacht seitens des Prokuristen ist ausgeschlossen, § 3:116 Abs. 3 Ptk.

 

Rz. 192

Die Geschäftsführer sind gem. § 3:30 Abs. 3 Ptk. berechtigt, Arbeitnehmer der Gesellschaft bezüglich einzelner Angelegenheiten mit Vertretungsmacht auszustatten. Auch hier besteht ein Untervertretungsverbot.

[14] In der Rechtspraxis ist umstritten, ob es sich hierbei um eine dispositive oder eine zwingende Vorschrift handelt. In dieser Frage existiert ein Positionspapier mehrerer Handelsregistergerichte, die von der Dispositivität ausgehen und Prokuristen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, in das Handelsregister eintragen. In der Kommentarliteratur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass vom Erfordernis des Arbeitsvertrags nicht abgesehen werden kann. Eine höchstgerichtliche Klärung dieser dogmatischen Frage steht noch aus.

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