Rz. 52

Für die registergerichtliche Eintragung muss der Gesellschaftsvertrag in ungarischer Sprache abgefasst werden. Zwei- oder mehrsprachige Gesellschaftsverträge sind zulässig, wenn die verbindliche Sprachfassung für den Gesellschaftsvertrag die ungarische ist.

 

Rz. 53

Ein in einer Fremdsprache abgefasster Gesellschaftsvertrag muss zur registergerichtlichen Eintragung offiziell übersetzt und staatlich beglaubigt werden. In diesem Fall werden vom Registergericht nur Beglaubigungen von konzessionierten Übersetzungsbüros anerkannt.

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