Rz. 65

Die Haftung der Gründer einer Wirtschaftsgesellschaft sowie die Haftung der Handelnden haben im ungarischen Recht eine geringere praktische Bedeutung als z.B. im deutschen Recht. Die Vorgesellschaft darf nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintragung wirtschaftlich tätig sein und außerdem erfolgt die Eintragung spätestens am 19. Arbeitstag nach Antragstellung, sollte keine Ablehnung des Antrags oder ein Nachbesserungsaufruf vom Registergericht ergehen (in der Praxis erfolgt die Eintragung binnen fünf bis sieben Arbeitstagen).

 

Rz. 66

Eine Haftung aller Gründer für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft entsteht gem. § 3:101 Abs. 5 Ptk. nur dann, wenn die Eintragung der Wirtschaftsgesellschaft vom Registergericht abgelehnt wird. Sie haften dann jedoch auch nur mit dem ihnen zuzurechnenden Teil am Stammkapital der Gesellschaft. Eine unbeschränkte Haftung ergibt sich nur bei Rechtsmissbrauch, so z.B. wenn die Gesellschafter über das Vermögen der Vorgesellschaft wie eigenes verfügt haben oder es zu ihren Gunsten oder zugunsten Dritter verringert haben, § 3:2 Abs. 2 Ptk.

 

Rz. 67

Die als Geschäftsführer handelnden Gründer sowie die Fremdgeschäftsführer trifft gem. § 3:101 Abs. 5 Ptk. grundsätzlich nur dann eine Haftung, wenn die Eintragung der Wirtschaftsgesellschaft abgelehnt wird und die Haftung der Gründer zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. In einem solchen Fall haften sie allerdings unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Zusätzlich haften sie für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, die nach der Entscheidung des Registergerichts zur Nichteintragung begründet wurden, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

 

Rz. 68

Eine allgemeine Differenzhaftung der Gründer, also die Gewähr dafür, dass das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung der Wirtschaftsgesellschaft tatsächlich zur Verfügung steht, existiert im ungarischen GmbH-Recht nicht.

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