Rz. 207
Die Rechnungslegung ist in Ungarn im Gesetz Nr. 2000/C ("RLG") geregelt.
Rz. 208
Gemäß § 4 Rechnungslegungsgesetz müssen u.a. GmbHs über ihre Tätigkeit, ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Bericht erstatten. Diese Berichterstattungspflicht hat grundsätzlich mittels eines Jahresabschlusses zu erfolgen. Dieser besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Der Jahresabschluss und der Beschluss über die Verwendung des versteuerten Gewinns müssen beim Registergericht elektronisch eingereicht werden und zusätzlich muss der Abschluss gem. § 154 Rechnungslegungsgesetz über das Justizministerium publiziert werden.
Rz. 209
Außerdem enthält das Gesetz Nr. 2007/LXXV über die Wirtschaftsprüferkammer Vorschriften, die die Einrichtung eines unabhängigen Qualitätssicherungssystems ermöglichen.
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