Rz. 1

Im Zuge der Neukodifikation des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches als Gesetz Nr. V aus dem Jahr 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (Polgári Törvénykönyv, kurz "Ptk.") ist das ungarische Gesellschaftsrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden. Dies umfasst somit die Regeln für die Gründung, Organisation, Funktion sowie Rechte, Pflichten und Haftung der Gesellschafter, ferner Umwandlung, Fusion und Teilung der folgenden Wirtschaftsgesellschaftsformen, deren Sitz sich auf dem Gebiet Ungarns befindet:

Personengesellschaften:

offene Handelsgesellschaft (Közkereseti társaság – Kkt.)
Kommanditgesellschaft (Betéti társaság – Bt.).

Kapitalgesellschaften:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Korlátolt Felelősségű Társaság – Kft.)
Aktiengesellschaft (Részvénytársaság; als geschlossene AG: zRt.; als offene AG: nyRt.).

Sonderformen:

Vereinigung (Egyesülés).
 

Rz. 2

In Deutschland bekannte Sonder- und Mischformen sind entweder nicht zulässig, wie z.B. die KGaA, oder nicht als eigenständige Gesellschaftsform gekennzeichnet, wie z.B. die GmbH & Co. KG. Letztere Gesellschaftsform wird in Ungarn immer als KG (Bt.) bezeichnet.

 

Rz. 3

Jede Wirtschaftsgesellschaft kann auch als sog. Nonprofit-Gesellschaft organisiert sein, was eine entsprechende Gestaltung der Satzung bedingt; in diesem Fall darf die Gesellschaft ihren Gewinn nicht an die Gesellschafter ausschütten. Für die Zuerkennung eines Gemeinnützigkeitsstatus und der damit einhergehenden Steuervorteile muss die Gesellschaft weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge