Rz. 35

Der gesetzliche Mindestinhalt eines Kft.-Gesellschaftsvertrags wird durch § 3:5 Ptk. bestimmt, der einen umfassenden Katalog beinhaltet, der auf alle juristischen Personen anzuwenden ist. Darüber hinaus sind Spezialvorschriften zu beachten, die ausschließlich auf GmbHs Anwendung finden. Anzugeben sind:

 

Rz. 36

1. Firmenname und Sitz der Wirtschaftsgesellschaft (§ 3:5 lit. a) und b), § 3:96 Ptk.).

Der Firmenname muss gem. § 3:6 Abs. 3 Ptk. und § 3 Abs. 1–3 Ctv. die Gesellschaftsform und zumindest ein Schlagwort enthalten. Alle Wörter außer dem Schlagwort müssen in ungarischer Sprache stehen.

Bei ungarischen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen (siehe Rdn 211 ff.) muss der Name des Unternehmens im Firmennamen geführt werden.

Eine Abkürzung ist nur beim Schlagwort sowie beim Rechtsformzusatz zulässig, d.h., die Abkürzung "Kft." darf verwendet werden.

Weiterhin muss sich der Firmenname gem. § 3 Abs. 4 Ctv. und § 3:6 Abs. 1 Ptk. deutlich von dem jeder anderen juristischen Person auf dem Gebiet Ungarns unterscheiden, wobei eine Abweichung allein in der Gesellschaftsform nicht ausreicht. Insoweit gilt bei konkurrierenden Anmeldungen das Prioritätsprinzip. Der Firmenname darf auch im Übrigen nicht irreführend sein.

Zur Absicherung eines geplanten Firmennamens kann ein Firmennamenprüfungsverfahren durchgeführt werden. Das Registergericht prüft dabei, ob der gewünschte Name bereits vergeben ist oder von einer im Eintragungsverfahren befindlichen Gesellschaft beantragt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit der "Reservierung" des Firmennamens für die Dauer von 60 Tagen, § 6 Abs. 3 Ctv.

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der zentralen Geschäftsführung (§ 7 Ctv. und § 3:7 Ptk.); am Sitz muss ein Firmenschild angebracht werden. Ein Sitz im Ausland bzw. ein Doppelsitz ist nicht zulässig; diese Rechtslage wurde vom EuGH im Rahmen der Entscheidung "Cartesio" bestätigt. Zweigniederlassungen können aber auch im Ausland gegründet werden und können im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden.

 

Rz. 37

2. Gesellschafter unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes bzw. des Firmennamens, der Handelsregisternummer und des Sitzes (§ 3:5 lit. d) Ptk.).

 

Rz. 38

3. Tätigkeitsprofil der Wirtschaftsgesellschaft (§ 3:5 lit. c) und § 3:8 Ptk.). Es ist keine Benennung sämtlicher Tätigkeiten gemäß den Vorschriften der Zentralverwaltung für Statistik vorgeschrieben (eine derartige Pflicht besteht nur gegenüber der Steuerbehörde). Der Gesellschaft steht es vielmehr frei, ihr Tätigkeitsprofil selbst zu definieren und diese Definition im Gesellschaftsvertrag anzugeben und im Handelsregister eintragen zu lassen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten dürfen allerdings weiterhin nur dann ausgeübt werden, wenn die notwendigen Genehmigungen der Gesellschaft rechtskräftig erteilt wurden.

Bei tatsächlichen Änderungen des Unternehmensgegenstands ist es nicht mehr in jedem Fall notwendig, eine Gesellschaftsvertragsänderung vorzunehmen. Vielmehr kann bereits bei der Gesellschaftsgründung eine möglichst weite Definition des Unternehmensgegenstandes gewählt werden, durch die auch zukünftige Erweiterungen des Geschäftsfeldes abgedeckt werden können.

 

Rz. 39

4. Kapital der Gesellschaft (§ 3:5 lit. e) und §§ 3:9–10 Ptk.). Das Mindeststammkapital beträgt 3 Mio. HUF (ca. 8.333 EUR), § 3:161 Abs. 4 Ptk.

 

Rz. 40

5. Einlagen der Gesellschafter (§ 3:161 Abs. 1 Ptk.). Die Stammeinlagen der Gesellschafter dürfen gem. § 3:161 Abs. 1 Ptk. unterschiedlich hoch sein; jede muss jedoch mindestens 100.000 HUF betragen (ca. 278 EUR). Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Später dazu erworbene Stammeinlagen verschmelzen mit der bestehenden immer zu einer Stammeinlage. An einer Stammeinlage kann auch Gemeinschaftseigentum erworben werden. Werden die Bücher der Gesellschaft in ausländischen Devisen geführt, kann auch das Stammkapital in dieser ausländischen Devise festgelegt werden.

 

Rz. 41

6. Dauer der Gesellschaft (§ 3:4 Abs. 5 Ptk.). Im Gesellschaftsvertrag kann die Dauer der Gesellschaft frei bestimmt werden. Sofern der Vertrag keine diesbezügliche Regelung enthält, gilt die Gesellschaft als auf unbestimmte Zeit zustande gekommen.

 

Rz. 42

7. Art und Weise der Firmenzeichnung und Prokura (§ 3:116 Ptk.).

 

Rz. 43

8. Name und Wohnort des bzw. der ersten Geschäftsführer (§ 3:5 lit. f) Ptk.).

 

Rz. 44

9. Art und Weise bzw. die Fälligkeit nicht vollständig geleisteter Geldeinlagen (§ 3:162 Ptk.).

 

Rz. 45

10. Die Angabe der Höhe des Stimmrechts ist nur noch dann obligatorisch, wenn von der gesetzlichen Grundregel (Stimmrecht nach dem Anteil am Stammkapital) abgewichen werden soll.

 

Rz. 46

11. Bei der Bildung eines Aufsichtsrats dessen Mitglieder (§ 3:26 Ptk.). Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass ein Aufsichtsrat gebildet wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats ist gem. § 3:119 Ptk. obligatorisch, wenn die Zahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft im Jahresdurchschnitt 200 übersteigt, wobei Teilzeitbeschäf...

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