Rz. 291
Die Übergabe des Nachlasses erfolgt i.d.R. aufgrund einer Nachlassverhandlung. Der Nachlass kann jedoch auch ohne Verhandlung übergeben werden, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und
▪ | es nur einen einzigen gesetzlichen Erben gibt oder | ||||
▪ | es mehrere Erben gibt, die als Erben Beteiligten jedoch gleichlautend
|
Rz. 292
Die Nachlassübergabe ohne Verhandlung ist darüber hinaus in einem sog. Ergänzungsnachlassverfahren (siehe Rdn 307) zulässig, ferner auch dann, wenn der Erblasser nur beweglichen Nachlass hinterlassen hat, dessen Übergabe erbschaftsgebührfrei ist.[221]
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