Rz. 291

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt i.d.R. aufgrund einer Nachlassverhandlung. Der Nachlass kann jedoch auch ohne Verhandlung übergeben werden, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und

es nur einen einzigen gesetzlichen Erben gibt oder

es mehrere Erben gibt, die als Erben Beteiligten jedoch gleichlautend

in einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft oder in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass sie die alleinigen gesetzlichen Erben des Erblassers sind, und
die Übergabe des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge beantragen oder ihren (in einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft oder in einer öffentlichen Urkunde abgefassten) Vergleich über den Nachlass beifügen, aufgrund dessen die Übergabe des Nachlasses statthaft ist.
 

Rz. 292

Die Nachlassübergabe ohne Verhandlung ist darüber hinaus in einem sog. Ergänzungsnachlassverfahren (siehe Rdn 307) zulässig, ferner auch dann, wenn der Erblasser nur beweglichen Nachlass hinterlassen hat, dessen Übergabe erbschaftsgebührfrei ist.[221]

[221] 300.000 HUF, derzeit etwa 930 EUR. Auch in diesem Fall ist Voraussetzung für die Nachlassübergabe ohne Verhandlung, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat.

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