Rz. 213

Die Vaterschaftsvermutung kann auf einem Fortpflanzungsverfahren beruhen.[166] Voraussetzung der Teilnahme am Verfahren ist, dass keiner der teilnehmenden Lebensgefährten in einem Eheverhältnis steht, und beide müssen öffentlich beurkundet erklären, dass sie in einer Lebenspartnerschaft leben. Vor dem Eingriff haben sie persönlich eine gemeinsame schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. Zwischen der auf einer Ehe bzw. auf einem Fortpflanzungsverfahren beruhenden Vaterschaftsvermutungen besteht kein Konkurrenzverhältnis: Ist das Fortpflanzungsverfahren erfolgreich, so entsteht die Vaterschaftsvermutung aufgrund dieser Tatsache, selbst wenn die Lebensgefährten nach dem erfolgreichen Fortpflanzungsverfahren miteinander die Ehe schließen (also nicht aufgrund der Ehe). Es entsteht keine Vaterschaftsvermutung gegenüber dem Spender, dessen Vaterschaft gerichtlich nicht festgestellt werden kann.[167]

[166] Nehmen Ehegatten als Parteien am Fortpflanzungsverfahren teil, gilt für sie die Vermutung der ehelichen Vaterschaft.
[167] § 4:103 Abs. (5) Ptk.

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