Rz. 168

Die Eltern können auch vereinbaren, dass die elterliche Sorge einer von ihnen allein ausübt. Wird das Kind seit einer längeren Zeit tatsächlich von einem der Elternteile erzogen, ist anzunehmen, dass die Eltern durch konkludentes Verhalten die alleinige elterliche Sorge vereinbart haben.[135] Die alleinige Ausübung bedeutet nicht, dass alle Berechtigungen aus dem Sorgerecht ausschließlich von einem der Ehegatten wahrgenommen werden. In wichtigen Fragen, die das Schicksal des Kindes betreffen – Namensbestimmung oder -änderung, dauerhafter Auslandsaufenthalt oder Niederlassung des Kindes im Ausland, Bestimmung der Schule und der Laufbahn des Kindes –, hat der andere Elternteil Mitentscheidungsrecht.[136] Der vertragliche Verzicht auf die elterliche Sorge oder eine vertragliche Erklärung über ihre Einschränkung ist nichtig. Eine derartige Bestimmung kann ausschließlich ein Gericht oder eine andere Behörde in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlassen.

[135] § 4:165 Abs. (1) Ptk.
[136] § 4:168 Abs. (1) Ptk.

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