Rz. 132

Bezüglich der in den EU-Mitgliedstaaten[118] erlassenen Entscheidungen sind die Anerkennungsvorschriften der Brüssel IIa-VO anwendbar; für die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten sind die Anerkennungsregeln des IPRG maßgebend. Es gelten sinngemäß die bereits erwähnten allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen.

 

Rz. 133

Unter Titel 40 enthält das IPRG besondere Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich Entscheidungen in Personenstands- und familienrechtlichen und Angelegenheiten. Diese besonderen Vorschriften regeln u.a. die indirekte Zuständigkeit in solchen Angelegenheiten. Gemäß § 116 Abs. (1) sind die ausländischen Gerichte bzw. Behörden in Ehesachen (Scheidung, Ungültigerklärung, Feststellung von Bestehen bzw. Nichtbestehen der Ehe) aus ungarischer Sicht international zuständig, wenn ihre Zuständigkeit durch

den gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Ehegatten,
den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder
die gemeinsame Staatsangehörigkeit[119] der Ehegatten

begründet wurde.

Selbst wenn das ausländische Gericht keine indirekte Zuständigkeit hatte, kann seine Entscheidung in Ungarn doch anerkannt werden, wenn die Anerkennung von der Partei mit ungarischer Staatsangehörigkeit beantragt wird (§ 116 Abs. (2) IPRG).

 

Rz. 134

Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.[120]

[118] Mit Ausnahme von Dänemark.
[119] Die Staatsangehörigkeitsbeziehung der Eheleute zum Gerichtsstaat kann auch dann als indirekter Zuständigkeitsgrund angesehen werden, wenn sie auch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 109 Abs. (3) IPRG). Waren z.B. die Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung schweizerische Staatsangehörige, so wird das schweizerische Gericht für die Scheidung aus ungarischer Sicht auch dann als international zuständig betrachtet, wenn einer der Ehegatten auch die ungarische Staatsangehörigkeit hatte.
[120] Siehe die in Fn 95 aufgezählten, mit Drittstaaten bestehenden bilateralen Abkommen, ferner die Rechtshilfeabkommen mit Ägypten, der Mongolei, Syrien, Tunesien, der Ukraine, der VR China und Vietnam. Die letzteren Abkommen enthalten keine direkten Zuständigkeitsvorschriften, regeln jedoch die Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen, einschließlich Familiensachen.

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