Rz. 58

Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist es ein selbstständiger Erwerbstitel; dementsprechend entsteht während der Lebensgemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen, das alle während der Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögensgegenstände und eingegangenen Verpflichtungen (Schulden) erfasst, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemeinsam oder (voneinander unabhängig) einzeln erworben oder eingegangen wurden.[59] Gemeinschaftliches Vermögen bedeutet ungeteiltes gemeinsames Eigentum, das den Ehegatten je zur Hälfte zusteht. Sein aktiver Teil besteht in der Gesamtheit aller erworbener Vermögensgegenstände, während den passiven Teil die Lasten der gemeinsamen Vermögensgegenstände und – in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung – die aus den von einem der Ehegatten während des ehelichen Güterstands eingegangenen Verpflichtungen stammenden Schulden bilden. Der gesetzliche Güterstand ergibt immerhin keine vollständige Gütergemeinschaft, denn das Vermögen der Ehegatten besteht aus drei voneinander sachenrechtlich getrennten Vermögensmassen (Untervermögen): aus dem Sondergut des Ehemannes bzw. der Ehefrau und dem gemeinschaftlichen Vermögen.

 

Rz. 59

Im Ehegüterrecht hat der Begriff "Vermögensgegenstand" eine weitere Bedeutung als im Bereich der sonstigen zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören Sachen, Rechte und Forderungen,[60] also alles, was Gegenstand des Eigentums sein kann; Vermögensrechte (z.B. Nießbrauch, Hypothek, Mietrecht); Forderungen; Recht auf vertragliche Leistung.

[59] § 4:37 Abs. (1) Ptk.
[60] § 8:1. § Ziffer 5) Ptk.

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