Rz. 77

Nach dem neuen ungarischen Recht entsteht zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern für die Dauer des Zusammenlebens ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln der Zugewinngemeinschaft nahestehen.[77] Die Lebenspartner bleiben demgemäß selbstständige Vermögenserwerber; nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kann jedoch jeder von ihnen den Ausgleich des Zugewinns beanspruchen. Eine davon abweichende vertragliche Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse ist zulässig. Die nichteheleiche Lebensschaftsbeziehung entfaltet weitere familienrechtliche Rechtswirkungen, so insbesondere die Unterhaltspflicht zwischen den Lebenspartnern.[78]

 

Rz. 78

Die Lebensgemeinschaft und die Lebenspartnerschaft haben hingegen keinen Einfluss auf die Erbfolge. Der Lebenspartner ist kein gesetzlicher Erbe. Er kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Güterstand (ohne Vertrag zwischen den Lebenspartnern) gegenüber den Erben im Nachlassverfahren nur durchsetzen, wenn die Erben diese Ansprüche anerkennen. In allen anderen Fällen kann der Anspruch nur im gerichtlichen Wege geltend gemacht werden.

 

Rz. 79

In der ungarischen Praxis sind Verträge zwischen den Lebenspartnern über die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse äußerst selten. In den meisten Fällen halten sich die Partner vom Abschluss eines solchen Vertrages zurück, da sie davon ausgehen, dass dies eine Ausprägung des Misstrauens gegenüber dem anderen Partner sei. Die vermögensrechtlichen Verträge zwischen den Lebenspartnern sind in das in Rdn 59 erwähnte elektronische Register der Eheverträge und der Vermögensrechtlichen Verträge der Lebenspartner einzutragen, damit ihre Wirkung Dritten entgegengehalten werden kann.

[77] § 6:516 Ptk. Für die Ehegatten ist die Zugewinngemeinschaft ein (ehevertraglicher) Wahlgüterstand (siehe Rdn 59). Gemäß § 6:516 Abs. (4) Ptk. sind die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten als subsidiäres Recht auch für den gesetzlichen Güterstand zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern sinngemäß anzuwenden.
[78] Ein Unterhaltsanspruch steht dem Lebenspartner gem. § 4:86 Ptk. jedoch nur dann zu, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens ein Jahr bestanden hat und aus der Lebenspartnerschaft ein Kind hervorgegangen ist.

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