Rz. 135

Eine wichtige Möglichkeit für die Gesellschafter, gegen rechtswidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorzugehen, stellt die Beschlussmängelklage nach § 3:36 Abs. 1 Ptk. dar. Auf dieses Instrument des Minderheitenschutzes kann sich ein Gesellschafter mit der Behauptung berufen, ein Beschluss verstoße gegen die allgemeine Rechtsordnung oder den Gesellschaftsvertrag. Ausgeschlossen sind Gesellschafter, die zu der gerügten Beschlussfassung selbst mit ihrer Stimme beigetragen haben, es sei denn, dass der Gesellschafter wegen eines Irrtums, einer Täuschung oder einer rechtswidrigen Drohung für den Beschluss gestimmt hat. Das Klagerecht steht auch dem Geschäftsführer sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats zu.

 

Rz. 136

Die Frist zur Klageerhebung beträgt 30 Tage ab Kenntnis des Gesellschafters vom Beschluss bzw. ab der Möglichkeit zur Kenntniserlangung, wobei nach Ablauf eines Jahres keine Klageerhebung mehr möglich ist. Bei Begründetheit der Klage hebt das Gericht den Beschluss gem. § 3:37 Ptk. auf; die Entscheidung hat Wirkung nicht nur für die Prozessbeteiligten, sondern für alle Gesellschafter.

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