Rz. 131

Die Höhe des Stimmrechts richtet sich grundsätzlich nach der Größe der Stammeinlage des Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichend hiervon vereinbart werden, dass den Gesellschaftern ein höheres oder ein niedrigeres Stimmrecht zusteht. Für die Änderung der Stimmrechte eines bestehenden Gesellschafters ist in jedem Fall dessen Zustimmung erforderlich.

 

Rz. 132

Stimmverbote sind in § 3:19 Abs. 2 Ptk. enthalten. Danach darf der Gesellschafter nicht an der Beschlussfassung teilnehmen, wenn

ihn der Beschluss von einer Pflicht oder Haftung befreit;
ihn der Beschluss auf eine andere Weise zu Lasten der Gesellschaft bevorteilt;
ein Vertrag mit ihm abzuschließen ist;
gegen ihn ein Prozess einzuleiten ist;
einer seiner Angehörigen, der kein Gesellschafter der Gesellschaft ist, Interesse an dem Beschluss hat;
er über mehrheitlichen Einfluss an einer an dem Beschluss interessierten Organisation verfügt;
er in sonstiger Weise ein persönliches Interesse an dem Beschluss hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge