Rz. 172

Das Gericht ordnet die Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person nur ausnahmsweise an, wenn keiner der Elternteile das elterliche Sorgerecht ausüben kann, und die Unterbringung selbst von der betroffenen Dritten beantragt wird.[139] Der betroffene Dritte wird als Vormund bestellt. Die Gründe einer solchen Maßnahme können unterschiedlich sein (z.B. die Eltern wollen oder können das Kind nicht erziehen oder das Gericht ist der Auffassung, dass Verhalten und Lebensweise der Eltern das Kind gefährden). Das Kind muss in diesem Fall in erster Linie bei einer Person untergebracht werden, die an seiner Pflege bzw. Erziehung früher schon beteiligt war (z.B. Großeltern).

[139] § 4:169 Ptk.

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