Rz. 166

Auch der Pflichtteil des Ehegatten richtet sich nach seinem gesetzlichen Erbteil, je nachdem, ob er den Nießbrauch oder das Eigentum erben würde (d.h. ob er neben Abkömmlingen oder ohne Abkömmlinge erbt). Der überlebende Ehegatte erbt einen Nießbrauch in folgenden Fällen:

Wenn er neben den Abkömmlingen des Erblassers erbt; in diesem Fall steht ihm der Nießbrauch an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung und den zugehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen zu (siehe Rdn 49);
bei einer Rückfallerbfolge; in diesem Fall erstreckt sich der Nießbrauch auf das Rückfallvermögen (siehe Rdn 76).
 

Rz. 167

Der dem Ehegatten in Form des Nießbrauchs zustehende Pflichtteil ist ein beschränkter Nießbrauch, der ihm seine Bedürfnisse mit Rücksicht auf die von ihm geerbten Vermögensgegenstände sichert. Der im Wege der gesetzliche Erbfolge den Nießbrauch erbende Ehegatte kann seinen Pflichtteil auch derart verlangen, als wäre sein Nießbrauch abgelöst worden.

 

Rz. 168

Der Umfang dieses beschränkten Nießbrauchs des Ehegatten hängt davon ab, unter welchen finanziellen Umständen der Erblasser und sein Ehegatte gelebt haben und welchen Wert das Nachlassvermögen hat. Bei der Feststellung des Umfangs ist zu berücksichtigen, dass dem Ehegatten die Nutzung der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung – wenn dies das notwendige Maß nicht überschreitet – stets gesichert werden muss. Der Umfang des Nießbrauchs kann aber beschränkt werden bei einem mit der Nutzung der Wohnung nicht unbedingt zusammenhängenden, gesondert nutzbaren Nebengebäude, bei einem größeren und die begründeten Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten überschreitenden, u.U. nicht benutzten Garten oder bei einer anderen, zum Anbau geeigneten Bodenfläche. Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist der Umfang der Nutzung genau zu bestimmen. Der Eigentumsanteil des Erben, an dem das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten nicht besteht, ist im Verhältnis des derart bestimmten Maßes der Nutzung zu bestimmen.

 

Rz. 169

Hinsichtlich des Vermögens, an dem der überlebende Ehegatte im Falle der gesetzlichen Erbfolge das Eigentum (und nicht den Nießbrauch) erben würde, ist die Höhe seines Pflichtteils ein Drittel, ebenso wie bei den sonstigen Pflichtteilsberechtigten.

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