Rz. 110

Das gemeinschaftliche Testament tritt im neuen Ptk. als neues Institut hervor.[103] In der Regel ist das Testament von einer oder mehreren Personen in der gleichen Urkunde – gleich welcher Form – auch weiterhin untersagt. Das neue Recht sieht immerhin eine wichtige Ausnahme von diesem Verbot vor: Das während des Bestehens der Lebensgemeinschaft in derselben Urkunde abgefasste schriftliche Testament der Ehegatten wird nun als gültig anerkannt.

 

Rz. 111

Das gemeinschaftliche Testament kann ebenso wie das Einzeltestament in unterschiedichen gesetzlich vorgesehenen Formen errichtet werden:

Als eigenhändiges Testament wird die Urkunde von dem einen Testator von Anfang bis zum Ende selbst geschrieben und unterschrieben. Der andere Testator hat sich in derselben Urkunde in einer eigenhändig geschriebenen Erklärung darüber zu äußern,[104] dass die Urkunde auch seine letztwillige Verfügung enthält, und er hat seine Erklärung zu unterschreiben.[105]
Im Falle des von einem anderen niedergeschriebenen Testaments unterschreiben die Testatoren die Urkunde in beiderseitiger Anwesenheit und vor den Zeugen oder beide Testatoren geben in beiderseitiger Anwesenheit und vor den Zeugen eine gesonderte Erklärung darüber ab, dass die Unterschrift auf der Urkunde seine eigene ist.[106]
Schließlich ist es möglich, das gemeinschaftliche Testament in der Form eines öffentlichen Testaments zu errichten.[107]
 

Rz. 112

Der Gesetzgeber hat vermutlich die weitere Möglichkeit "vergessen", das gemeinschaftliche Testament in der Form eines beim Notar hinterlegten Privattestaments zu errichten. Folglich scheidet diese Testamentsform bei einem gemeinschaftlichen Testament derzeit aus; eine künftige Novelle des Ptk. wird diesen Mangel wahrscheinlich beseitigen.

 

Rz. 113

Das aus mehreren Einzelblättern bestehende gemeinschaftliche Testamant ist nur dann formgültig,[108] wenn jedes Blatt mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen wurde und

im Falle eines von einem anderen niedergeschriebenen gemeinschaftlichen Testaments jedes Blatt von den beiden Testatoren und den beiden Zeugen unterschrieben wurde;
im Falle eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments jedes Blatt vom anderen Testator unterschrieben wurde.
 

Rz. 114

Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten verliert seine Wirksamkeit, wenn

die Lebensgemeinschaft nach der Errichtung des Testaments aufgehoben und bis zum Erbfall nicht wiederhergestellt wird;
nach seiner Errichtung den Ehegatten oder einem von ihnen ein Kind geboren wird,[109] es sei denn, dass das Testament anderes verfügt.
 

Rz. 115

Der einseitige Widerruf einer in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügung ist ungültig, wenn das Testament dies ausschließt oder wenn dieser Widerruf ohne die Benachrichtigung des anderen Testators erfolgte. Widerruft einer der Ehegatten seine testamentarische Verfügung einseitig wirksam, so bleibt das Testament des anderen Ehegatten wirksam, es sei denn, aus dem Testament ergibt sich, dass keiner der Parteien ohne die Verfügung des anderen verfügt hätte.

[103] Das alte Ptk. hat die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kategorisch untersagt (siehe § 644 Ptk. alt).
[104] Die bloße Mitunterzeichnung des gemeinschaftlichen Testaments durch den anderen Testator ist also nach dem ungarischen Recht – im Unterschied zum deutschen Recht (vgl. § 2267 BGB) – nicht ausreichend; die Beitrittserklärung des anderen Testators ist zwingendes Formerfordernis.
[105] § 7:23 Abs. (2) lit. a) Ptk.
[106] § 7:23 Abs. (2) lit. b) Ptk.
[107] § 7:23 Abs. (2) lit. c) Ptk.
[108] § 7:23 Abs. (2) Ptk.
[109] Die Adoption eines Minderjährigen durch die Ehegatten oder einen von ihnen hat die gleiche Rechtswirkung.

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