Rz. 15

Das vereinfachte Verfahren gem. § 48 Ctv. kann unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft zu ihrer Gründung eine Mustersatzung nach den Anlagen 6 und 7 der Verordnung des Justizministers Nr. 21/2006 verwendet hat, beantragt werden. In diesem Fall sind grundsätzlich die Vorschriften über das ordentliche Verfahren anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass das Registergericht den Antrag auf Eintragung innerhalb einer Frist von nur mehr einem Arbeitstag bearbeiten muss, sobald es die Bestätigung der Steuerbehörde darüber erhalten hat, dass die Gesellschafter der einzutragenden Gesellschaft keine Steuerverbindlichkeiten in Ungarn haben (diese Bestätigung stellt die Steuerbehörde in der Regel binnen eines Tages elektronisch aus). Bei Untätigkeit des Gerichts erfolgt die automatische Eintragung der GmbH im vereinfachten Verfahren bereits am übernächsten Arbeitstag. In der Praxis müssen der offenkundige Vorteil der Verwendung des Mustervertrags und die Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens jedoch mit dem Nachteil abgewogen werden, dass keinerlei Änderungen an diesem Mustervertrag vorgenommen werden dürfen. Das ist deswegen relevant, weil der Mustervertrag bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausschließt und nur eine sehr rudimentäre Darstellung einzelner Vorschriften des Ptk. enthält. Die weite gestalterische Freiheit des Ptk. kann so nicht in Anspruch genommen werden. Auch kann der Mustervertrag lediglich auf Ungarisch verwendet werden, was gerade für ausländische Gesellschafter nachteilig ist. Soll hier Abweichendes vereinbart werden, steht der Gesellschaft der Mustervertrag somit nicht zur Verfügung und es muss das ordentliche Verfahren durchgeführt werden.

 

Rz. 16

Wenn dem Antrag nicht alle vorgeschriebenen Dokumente beigefügt worden sind oder die eingereichten fehlerhaft sind, lehnt das Gericht die Eintragung ab. Es gibt in diesem Verfahren keine Möglichkeit einer Nachbesserung. In diesem Fall kann die Gesellschaft den Antrag jedoch innerhalb von acht Tagen vollständig neu stellen. Bei Eintragungsfähigkeit wirkt die Eintragung sodann auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung zurück.

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